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2205/XX - Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes durch Apotheken ermöglichen

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, die gebührenfreie Sondernutzung des Straßenlandes durch Apotheken zum Zwecke der Durchführung von Corona-Testungen zu erlauben.

Begründung

Das gezielte Testen auf eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 ist ein zentraler Baustein im Kampf gegen Corona. Im Rahmen der Nationalen Teststrategie soll die kostenlose Testung für Bürgerinnen und Bürger auch in Apotheken durchgeführt werden können.

Damit die Testungen nicht nur in den ggf. beengten Räumlichkeiten von Apotheken durchgeführt werden müssen, hat das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf bereits eine gebührenfreie Sondernutzungserlaubnis des öffentlichen Straßenlandes erlassen (https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1059489.php). Dies kann auch für Spandau sinnvoll sein, aber natürlich nur dort, wo der Verkehr für Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährdet oder unzumutbar eingeschränkt wird.     

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2205/XX - Sondernutzung des öffentlichen Straßenlandes durch Apotheken ermöglichen

Das Bezirksamt wird beauftragt, sich bei der zuständigen Senatsverwaltung dafür einzusetzen, die gebührenfreie Sondernutzung des Straßenlandes durch Apotheken zum Zwecke der Durchführung von Corona-Testungen zu erlauben.

Begründung

Das gezielte Testen auf eine akute Infektion mit SARS-CoV-2 ist ein zentraler Baustein im Kampf gegen Corona. Im Rahmen der Nationalen Teststrategie soll die kostenlose Testung für Bürgerinnen und Bürger auch in Apotheken durchgeführt werden können.

Damit die Testungen nicht nur in den ggf. beengten Räumlichkeiten von Apotheken durchgeführt werden müssen, hat das Bezirksamt Steglitz-Zehlendorf bereits eine gebührenfreie Sondernutzungserlaubnis des öffentlichen Straßenlandes erlassen (https://www.berlin.de/ba-steglitz-zehlendorf/aktuelles/pressemitteilungen/2021/pressemitteilung.1059489.php). Dies kann auch für Spandau sinnvoll sein, aber natürlich nur dort, wo der Verkehr für Fußgängerinnen und Fußgänger nicht gefährdet oder unzumutbar eingeschränkt wird.     

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