Anträge

0111/XX WBS für anerkannt Geflüchtete

1.              Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend - Fachbereich Wohnen - (persönliche Daten wurden vom BVV-Büro gelöscht) die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines mit der Begründung abgelehnt hat, dem Antragsteller ermangele es an einem elektronischen Aufenthaltstitel, obwohl der Antragsteller seit dem 15. Dezember 2016 über eine Bescheinigung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verfügt, die ausdrücklich

 

a.              den erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet,

 

b.              die Gestattung einer Erwerbstätigkeit,

 

c.              das Erfordernis einer Wohnsitznahme im Lande Berlin

 

d.              sowie eine Gültigkeit dieser Bescheinigung bis März 2018 ausweist?

 

2.              Ist dem Bezirksamt ferner die Existenz eines Rundschreibens vom Januar 2017 bekannt, in welchem von Seiten des Landes Berlin unter Bezugnahme auf eine Bundesbehörde ausdrücklich darum ersucht wird, Bescheinigungen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wie unter 1. beschrieben als ausreichenden Nachweis zu betrachten, um zeitliche Lücken in der Bearbeitung zu kompensieren, und explizit die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen nicht zu verweigern?

 

3. Dürfen wir davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin der Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend - Fachbereich Wohnen - am 20. Januar 2017 von diesem Rundschreiben noch nicht in Kenntnis gesetzt war - und sonst natürlich anders entschieden hätte?

 

4. Wie viele ähnlich gelagerte Fälle gibt es aktuell in Spandau?

 

5. Wird das Bezirksamt unverzüglich sicherstellen, dass auf der Basis der entsprechenden Bescheinigungen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Anträge auf Wohnberechtigungsscheine positiv beschieden werden?

 

 
 

 

Anfragen

0111/XX WBS für anerkannt Geflüchtete

1.              Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend - Fachbereich Wohnen - (persönliche Daten wurden vom BVV-Büro gelöscht) die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines mit der Begründung abgelehnt hat, dem Antragsteller ermangele es an einem elektronischen Aufenthaltstitel, obwohl der Antragsteller seit dem 15. Dezember 2016 über eine Bescheinigung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten verfügt, die ausdrücklich

 

a.              den erlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet,

 

b.              die Gestattung einer Erwerbstätigkeit,

 

c.              das Erfordernis einer Wohnsitznahme im Lande Berlin

 

d.              sowie eine Gültigkeit dieser Bescheinigung bis März 2018 ausweist?

 

2.              Ist dem Bezirksamt ferner die Existenz eines Rundschreibens vom Januar 2017 bekannt, in welchem von Seiten des Landes Berlin unter Bezugnahme auf eine Bundesbehörde ausdrücklich darum ersucht wird, Bescheinigungen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten wie unter 1. beschrieben als ausreichenden Nachweis zu betrachten, um zeitliche Lücken in der Bearbeitung zu kompensieren, und explizit die Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen nicht zu verweigern?

 

3. Dürfen wir davon ausgehen, dass die Mitarbeiterin der Abteilung Bürgerdienste, Ordnung und Jugend - Fachbereich Wohnen - am 20. Januar 2017 von diesem Rundschreiben noch nicht in Kenntnis gesetzt war - und sonst natürlich anders entschieden hätte?

 

4. Wie viele ähnlich gelagerte Fälle gibt es aktuell in Spandau?

 

5. Wird das Bezirksamt unverzüglich sicherstellen, dass auf der Basis der entsprechenden Bescheinigungen des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Anträge auf Wohnberechtigungsscheine positiv beschieden werden?